SATZUNG DES VEREINS "KUHMUHNE SCHÖNHAGEN"

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Kuhmuhne Schönhagen" . Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V." . Der Verein hat seinen Sitz in 37318 Schönhagen. Er hat seinen Gerichtsstand in Heiligenstadt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein hat die Aufgabe, volkspädagogische, aus- und weiterbildende sowie wissenschaftliche Bestrebungen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft sowie des Obst- und Gartenbaus zu fördern unter gleichzeitiger Förderung des allgemeinen kulturellen und sozialen Leben auf dem Lande. Der Verein fördert und betreibt Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst, Natur- und Umweltschutz sowie Pflege der Kulturlandschaft. Der Verein verfolgt seine Arbeitsziele selbst. Dabei kann er zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke die Hilfe geeigneter Menschen und Institutionen in Anspruch nehmen. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, wird der Verein Land und Gebäude bzw. Hofstellen mieten, pachten oder erwerben, einrichten und sie betreiben oder nach seinen Intentionen betreiben lassen. Die eigenen Intentionen folgen den Richtlinien des Ökologischen Landbaus (AGÖL) . Auf diesen Hofstellen werden Menschen miteinander leben, wohnen, hauswirtschaften und arbeiten. Die sich dort bildenden Lebensgemeinschaften werden als ständiger Arbeitskreis des Vereins die satzungsmäßigen Zwecke verwirklichen. Das Zusammenleben und Arbeiten sollen in Richtung auf Natur- und Umweltheilung, Friedensfähigkeit und Selbsterfahrung zur Heilung seelischer Verletzung wirken. Der Verein versteht sich als (Über-) Lebensschule für den ökologischen, politischen und sozialen Umgang zwischen den Menschen mit der Natur. Der Verein will in der Bevölkerung das Bewusstsein wecken von der Notwendigkeit eines aktiven Natur- und Umweltschutzes sowie Pflege der Kulturlandschaft, Erneuerung des bäuerlichen Kulturgutes als Wohn-, Arbeits-, Ernährungs- und Erholungsraum der Menschen. Der Verein betreibt Forschung im Wirtschaftsleben. Es werden neue Formen im Umgang mit Geld und Eigentum versucht, die den Vereinszwecken dienen und den Menschen Arbeit ermöglichen sollen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Seine Einrichtungen, Ergebnisse und Dienstleistungen stehen jedem Menschen offen. Der Kreis der Personen, denen die Förderung zugute kommt, ist nicht fest abgeschlossen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine andere gemeinnützige Organisation. Diese wird von der Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschlossen hat, benannt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche, fördernde und kooperative Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Diese sind stimmberechtigt und wählbar. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die den Vereinszweck für berechtigt hält und deshalb den Vereins mit Beiträgen oder Spenden unterstützt sowie eigene Ziele fördern möchte. Organisationen des gesellschaftlichen, kulturellen, kirchlichen, wirtschaftlichen und politischen Lebens, öffentliche Körperschaften und private oder öffentliche Unternehmungen, die die Aufgaben des Vereins fördern wollen, können dem Verein als kooperatives Mitglied beitreten. Fördernde und kooperative Mitglieder haben die Mög­lichkeit, an den Mitgliederversammlungen beratend teilzunehmen. Die Aufnahme als Mitglied ist als schriftlicher Auf­nahmeantrag an den Vorstand zu richten. Dieser ent­scheidet über die Aufnahme im Einvernehmen mit dem Arbeitskreis. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragssteiler Be­schwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entschei­det die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds; b) durch freiwilligen Austritt; c) durch Streichung von der Mitgliederliste; d) durch Ausschluß aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende zu erklären. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann vom Vorstand durch die Streichung von der Mitgliederliste beschlos­sen werden, wenn mehrere Jahre keine Beiträge entrich­tet wurden oder das Mitglied unter der in der Liste angegebenen bzw. zuletzt bekannten Adresse nicht zu erreichen ist. Der Vorstand kann den Ausschluß eines Mitgliedes aus wichtigem Grund beschließen. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Be­schluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes be­kanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat auf­schiebende Wirkung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbe­schlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vor­stand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversamm­lung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unter­wirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern können Beiträge und Umlagen er­hoben werden. Diese werden von der Mitgliederversamm­lung festgelegt. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung c) der Arbeitskreis

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 4 Personen, nämlich der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeisterin und der/dem Schriftführerin. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter die/der Vor­sitzende oder stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über DM 5.000 sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustim­mung der Mitgliederversammlung hierzu erteilt ist.

§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Auf­stellung der Tagesordnung; b) Einberufung der Mitgliederversammlung; c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäfts­jahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts; e) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen; f) Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Aus­schluß von Mitgliedern. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben an andere Vereins­mitglieder delegieren. Der Vorstand kann eine von den Behörden verlangte for­male Satzungsänderung ohne Beschluß der Mitglieder­versammlung vornehmen. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Ange­legenheiten die Meinung des Arbeitskreises einzuholen.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Die/der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied soll auch Mitglied des Arbeitskreises sein.

§ 11 Beschlußfassung des Vorstands

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzun­gen. Bei der Beschlußfassung entscheidet der Vorstand im Konsens. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand hat über seine Vorstandssitzungen ein schriftliches Protokoll zu führen.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederver­sammlung statt. Alle Mitglieder werden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesord­nung vom Vorstand zur Mitgliederversammlung eingeladen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliedsversammlung beim Vorstand schriftlich weitere Tagesordnungspunkte einbringen. Über Befinden oder Nichtbefinden dieser Tagesordnungspunkte wird in der Mitgliederversammlung entschieden. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegen­heiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
b) Entscheidung über die nachträglichen Anträge zur Tagesordnung;
c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Planes für die nächsten Vereinsaktivitäten;
d) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
e) Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ab­lehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands;
f) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern, die als ordentliches Mitglied anzusehen sind. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands und/oder des Arbeitskreises fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand oder der Arbeitskreis können ihrerseits die Meinung der Mitgliederversammlung ein­holen.

§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die ordentlichen Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung mit den anwesenden Mitgliedern beschlußfähig. Sie wird vom Vorstand geleitet. Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit zwei Drittel Mehrheit. Dabei wird grundsätzlich aber Konsens ange­strebt. Es zählen die abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der Mitgliederver­sammlung notwendig. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist schriftlich ein Protokoll zu führen, das durch die/den Schriftführerin anzufertigen und durch diese(n) und die/den Vorsitzende(n) oder stellvertretende(n) Vorsitzende(n) zu unterzeichnen ist.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Im Interesse des Vereins kann a) eine Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden; b) eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies in einem schrift­lichen Antrag verlangt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12 und 13 der Satzung entsprechend.

§ 15 Der Arbeitskreis "Kuhmuhne Schönhagen"

Der Arbeitskreis besteht als ständige Arbeitsgruppe wie in § 2 (5) der Satzung beschrieben. Aufgabe des Arbeitskreises ist die Verwirklichung der Vereinszwecke durch sein lebendiges Handeln. Mitglieder des Arbeitskreises, die auf einer Hofstelle oder Gebäuden des Vereins dauerhaft ihren Wohnsitz haben, angestellt oder dort tätig sind im Sinne des § 2 der Satzung, müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Der Arbeitskreis regelt seine internen Beziehungen durch Verträge, die vom Vorstand des Vereins einge­sehen werden können. Der Arbeitskreis hat Empfehlungen der Mitgliederver­sammlung und des Vorstands nach bestem Wissen und Möglichkeiten durchzuführen. Der Arbeitskreis erstat­tet in der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeiten und Ergebnisse. Die vom Verein gestellten Sach- und Geldmittel sind satzungsgemäß zu verwenden.

§ 16 Mittel des Vereins

Der Verein erhält seine Mittel aus den in den Treu­hand- und Überlassungsverträgen vereinbarten Bei­trägen, aus Spenden, Schenkungen, Stiftungen und Förderungen sowie den Beiträgen und Umlagen der Mit­glieder.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit drei Viertel Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes be­schließt, sind die/der Vorsitzende und stellvertreten­de Vorsitzende gemeinsam berechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 18 Schiedsgericht

Für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und dem Arbeitskreis sowie den Mitgliedern untereinander findet die im Anhang niedergelegte Schiedsgerichtsordnung Anwendung. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 9. April 1994 errichtet und von den folgenden Anwesenden, die hermit ihren Beitritt zum Verein erklären, wie folgt unterzeichnet: Karin Weng, Siegfried Röser, Lore Bünger, Mascha v. Oppen, Gerald Escoflaide, Holger Mittelstraß, Carl Polónyi, Klaus-Dieter Protzen, Michael Hofmann, Martina Bünger, Gabriele Ludewig, Helga Röser, Christof Arendt, Bernt Röser

Anhang zur Satzung

Schiedsgerichtsordnung

§ l Die nachstehende Schiedsgerichtsordnung findet An­wendung in allen Fällen, in denen zwischen dem Ver­ein, dem Arbeitskreis und den Mitgliedern sowie den Mitgliedern untereinander die Entscheidung eines Streites durch ein Schiedsgericht erfolgt (§ 18 der Vereinssatzung).
§ 2 Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einer
Schiedsrichterin oder einem Schiedsrichter und zwei Beisitzern.
§ 3 Jede Partei hat das Recht, eine(n) Beisitzerin zu
ernennen und von Rechtsanwälten vertreten zu werden. Die Beisitzer ernennen die/den Schiedsrichterin. Die Ernennung gilt jeweils für eine Schiedsgerichtsange­legenheit.
§ 4 Die betreibende Partei hat die/den von ihr ernannte(n) Beisitzerin zusammen mit der Erhebung des Streites zu bezeichnen. Die beklagte Partei hat binnen 4 Wochen nach Zustellung des Streitgrundes in schriftlicher Form ebenfalls eine(n) Beisitzerin zu benennen.
§ 5 Innerhalb einer Frist von 4 Wochen haben sich die Beisitzer auf eine(n) Schiedsrichterin zu einigen. Diese(r) hat das Verfahren zu betreiben.
5 6 Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften der Zivilprozeßordnung für das schiedsrichterliche Ver­fahren. Die Entscheidung soll nach Recht und Billig­keit erfolgen.
Satzung als PDF zum Download